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Herzlich Willkommen auf dieser Infoseite der Blindenhilfe.

 

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht den Blinden und Sehbehinderten das Leben durch Arbeit und Ausbildung erträglicher zu machen. Wir suchen ständig Aufträge für unsere Weberei, Stickerei, Bürsten und Besenbinderei und vielen anderen Bereichen.

Wichtig – Wir arbeiten nicht für eine einzige Blindenwerkstatt, sondern wir verteilen  die Aufträge gerecht an verschiedene Blindenheime und Ausbildungsstätten.

Unsere Blinden und Sehbehinderten möchten keine Spenden sammeln sondern eine Gegenleistung für Geld erbringen. Dies ist sehr wichtig für Ihr Selbstbewusstsein. NICHT auf Almosen angewiesen zu sein ist ein sehr wichtiges Element für das Wohlbefinden dieser Leute.

Wichtig – Wir verteilen die Aufträge ausschließlich an Staatlich anerkannten Institutionen.  Lesen Sie bitte hierzu auch ganz unten den farbigen Infotext.

Sie erhalten nach einer Telefonischen Bestellung keine Ware, sondern erst eine Auftragsbestätigung. Auf dieser Auftragsbestätigung ist eine Prüfnummer mit der Sie bei Ihrer Gemeinde die Seriosität und die staatliche Anerkennung überprüfen lassen könnten. Erst nach der Auftragsbestätigung erhalten Sie die Ware per Post und auf Rechnung.

Wichtig – Zahlen Sie niemals direkt an der Türe!!! Bei uns zahlen Sie auf Rechnung und haben dadurch auch die Möglichkeit die Ware auf Qualität zu prüfen.

Gerne können Sie einen Katalog per Email bei uns anfordern. Bitte haben Sie Verständnis das wir diesen aus Kostengründen ausschließlich per Email versenden. Bitte hier anfordern: katalog@blindenhilfe.eu

Unsere Preise sind zuzüglich Mehrwertsteuer und Versand. Bitte bedenken Sie bei den Preisen dass es sich hier um reine Handarbeit handelt und das Sie mit Ihrer Bestellung einen Blinden oder Sehbehinderten ein Stück Lebensqualität bescheren. 

 

Als rechtliche Grundlage für die Herstellung und den Vertrieb von Blindenwaren dient das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 09.04.1965. Dieses entsprechende Gesetz und eine zusätzlich erlassene Rechtsverordnung regelten detailliert, welche Produkte produziert und welche Personen angestellt werden dürfen.

Das Gesetz will den Absatz der von Blinden hergestellten Waren und damit deren Tätigkeit fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung schützen. Es regelt zusätzlich den Vertrieb von Blindenwaren insoweit, als dieser unter ausdrücklichem „Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde” erfolgen darf.

Mit Wirkung vom 14.09.2007 wurden das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung aufgehoben, doch alle Mitglieder des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten (BsaB) haben sich verpflichtet, ihre Betriebe auch nach Wegfall des Blindenwarenvertriebsgesetzes weiterhin im Sinne dieses Gesetzes zu führen und weiterzuentwickeln.

Hier gilt es dabei sicherzustellen, dass der Begriff "Blindenware" auch weiterhin als Inbegriff für Qualität aus Blindenhand steht. Dabei ist die Kennzeichnung der Blindenware mit dem gesetzlich geschützten und neben stehendem Zeichen für Blindenware (Symbol Hände zur Sonne) ausdrücklich staatlich anerkannten Blindenwerkstätten vorbehalten.